Wissen · Betrieb
Versicherung bei Kurzzeitvermietung
Stand: 07/2026
Warum die übliche Police oft nicht reicht
Private Wohngebäude-, Hausrat- und Haftpflichtversicherungen sind auf die Eigennutzung oder die klassische Dauervermietung zugeschnitten. Die kurzzeitige, wechselnde Vermietung an Gäste - etwa über ein Vermietungsportal — ist ein anderes Risiko und in Standardverträgen häufig nicht oder nur eingeschränkt gedeckt.
Die Anzeigeobliegenheit
Versicherungsnehmer sind verpflichtet, eine erhebliche Gefahrerhöhung dem Versicherer anzuzeigen. Der Wechsel von Eigennutzung zu regelmäßiger Kurzzeitvermietung kann eine solche Gefahrerhöhung sein. Wird sie nicht angezeigt, riskiert man im Schadensfall Leistungskürzungen oder die vollständige Leistungsfreiheit des Versicherers.
Welche Deckungen zu prüfen sind
- Gebäude- und Hausratversicherung: Ist die gewerbliche bzw. gästebezogene Nutzung mitversichert?
- Haftpflicht: Sind Personen- und Sachschäden von und an Gästen abgedeckt (Betreiber- bzw. Betriebshaftpflicht)?
- Schäden durch Gäste am Inventar sowie Mietausfall.
Praktische Schritte
- Vor der ersten Vermietung den Versicherer schriftlich über die geplante Kurzzeitvermietung informieren.
- Bestehende Policen auf Ausschlüsse prüfen lassen.
- Bei Bedarf eine spezielle gewerbliche Deckung für Kurzzeitvermietung abschließen.
Manche Plattformen bieten eigene Schutzprogramme an; diese ersetzen aber in der Regel keine eigene Versicherung. Welcher Schutz im Einzelfall passt, klärt der jeweilige Versicherer.
Allgemeine Information, keine Steuer- oder Rechtsberatung. Stand: siehe Datumsangabe am Artikelanfang.
Quellen
- Anzeigeobliegenheit / Gefahrerhöhung (VVG)
- Auskunft des jeweiligen Versicherers