Wissen · Recht
Die 90-Tage-Grenze: Was sie wirklich bedeutet
Stand: 07/2026
Die kurze Antwort
Eine bundesweite „90-Tage-Regel“ für Kurzzeitvermietung gibt es nicht. Die 90 Tage stammen aus dem Landesrecht von Nordrhein-Westfalen — andere Länder ziehen andere Grenzen (Hamburg und München: acht Wochen), und Berlin arbeitet mit einem Genehmigungssystem statt einer einfachen Tagesgrenze. Entscheidend ist immer das Recht Ihres Landes und Ihrer Kommune.
Woher die 90 Tage kommen: die NRW-Regel
In NRW gilt die Nutzung von Wohnraum für Kurzzeitvermietung erst dann als Zweckentfremdung, wenn sie 90 Tage im Kalenderjahr übersteigt (§ 12 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 WohnStG NRW); für Studierende gelten 180 Tage. Praktisch relevant ist das nur in den acht Städten mit Zweckentfremdungssatzung (Aachen, Bonn, Brühl, Dortmund, Düsseldorf, Köln, Münster, Wesseling) — dort sind bis zu 90 Tage pro Wohnung und Kalenderjahr genehmigungsfrei, aber registrierungs- und anzeigepflichtig (Wohnraum-ID); die 180-Tage-Ausnahme gilt für von Studierenden angemieteten Wohnraum. In allen anderen NRW-Kommunen gibt es derzeit gar keine kommunale Tagesgrenze.
NRW will auf 56 Nächte gehen
Die 90 Tage haben ein Verfallsdatum. Das Faires-Wohnen-Gesetz NRW soll das Wohnraumstärkungsgesetz von 2021 ablösen; laut Pressemitteilung der Landesregierung vom 17. März 2026 soll „die bisherige Grenze für eine genehmigungsfreie Kurzzeitvermietung von 90 Tagen auf 56 Nächte pro Kalenderjahr sinken“. Die Sonderregel von 180 Tagen für Studierende soll entfallen. Die erste Lesung im Landtag war am 15. Juli 2026, in Kraft treten soll das Gesetz frühestens im Herbst 2026. Bis zur Verkündung gelten die 90 Tage unverändert — wer aber schon für 2027 plant, rechnet besser mit 56 Nächten. Stand dieser Seite: 11.08.2026.
So wird gezählt — und was offen ist
Die Grenze gilt je Wohnung und Kalenderjahr. Zwei Punkte sind amtlich nicht ausdrücklich geregelt: wie angefangene Tage bzw. Nächte genau gezählt werden und wie Buchungen über mehrere Plattformen zusammengerechnet werden. Der Gesetzeswortlaut stellt auf die Nutzung des Wohnraums ab, nicht auf die Plattform — wer auf mehreren Portalen inseriert, sollte darum vorsichtshalber alle Tage zusammenzählen und Zweifelsfragen mit der eigenen Kommune klären.
Andere Städte, andere Grenzen
- Berlin: Für die Hauptwohnung gibt es keine Tagesgrenze, aber ein Genehmigungssystem: Wer mehr als 49 Prozent der Wohnfläche kurzzeitvermietet, braucht eine Genehmigung; die Vermietung der Nebenwohnung ist auf 90 Tage im Jahr begrenzt und ebenfalls genehmigungspflichtig. Seit 2018 gehört eine Registriernummer in jedes Inserat (Zweckentfremdungsverbot-Gesetz Berlin).
- Hamburg: Die eigene Hauptwohnung darf höchstens acht Wochen (56 Tage) im Kalenderjahr kurzzeitvermietet werden (§ 9 HmbWoSchG); die Wohnraumschutznummer ist immer Pflicht, jede Überlassung ist binnen zehn Tagen zu melden.
- München: Mehr als insgesamt acht Wochen im Kalenderjahr sind Zweckentfremdung (Art. 1 ZwEWG Bayern i. V. m. der städtischen Satzung) — auch verteilt über das Jahr. München hat zudem eine Registrierungspflicht beschlossen (angekündigt zum August 2026; der Start ist an die technische Anbindung an die Bundesnetzagentur geknüpft).
Drei Irrtümer im Faktencheck
- „Bundesweit sind 90 Tage erlaubt.“ Falsch - es gibt kein Bundesgesetz mit dieser Grenze; Hamburg und München liegen bei acht Wochen.
- „Unter 90 Tagen habe ich keine Pflichten.“ Falsch — Registrierung, Meldeschein für ausländische Gäste, Übernachtungssteuer und Einkommensteuer gelten unabhängig von der Tagesgrenze. Auch das Bauamt fragt nicht nach Tagen, sondern nach der genehmigten Nutzung.
- „Steuern zahle ich erst ab 90 Tagen.“ Falsch — Einnahmen sind ab dem ersten Euro steuerlich relevant, und die Plattform meldet sie ohne Bagatellgrenze (DAC7).
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Allgemeine Information, keine Steuer- oder Rechtsberatung. Stand: siehe Datumsangabe am Artikelanfang.
Quellen
- Wohnraumstärkungsgesetz NRW, § 12 (recht.nrw.de, Abruf 07/2026)
- bauportal.nrw / MHKBD-Leitfaden Wohnraum-ID, Fassung 07/2025
- Zweckentfremdungsverbot-Gesetz Berlin + FAQ der Senatsverwaltung (berlin.de, Abruf 07/2026)
- Hamburgisches Wohnraumschutzgesetz, § 9 (Abruf 07/2026)
- Bayerisches ZwEWG, Art. 1; Stadt München, Infoblatt Zweckentfremdung + Rathaus-Umschau 2026/113