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Kurzzeitvermietung in NRW anmelden: Pflichten im Überblick
Stand: 07/2026
Kurzzeitvermietung ist in NRW reguliert
In Nordrhein-Westfalen bildet das Wohnraumstärkungsgesetz die landesrechtliche Grundlage gegen Zweckentfremdung von Wohnraum. Zusätzlich schafft das Kurzzeitvermietung-Datenaustausch-Gesetz (KVDG) einen Rahmen für Registrier- und Meldepflichten. Ob und wie streng diese greifen, entscheidet die einzelne Kommune über ihre Satzung.
Mögliche Pflichten
- Genehmigungs- oder Anzeigepflicht bei Zweckentfremdung von Wohnraum (z. B. dauerhafte Nutzung nur als Ferienwohnung).
- Beantragung einer Registriernummer bei der Kommune.
- Angabe dieser Registriernummer in jedem Online-Inserat - Plattformen blenden das Feld zunehmend verpflichtend ein.
- Auskunfts- und Meldepflichten gegenüber der Behörde.
Warum es kommunal so unterschiedlich ist
Städte mit angespanntem Wohnungsmarkt (etwa Köln, Düsseldorf, Münster) haben eigene Zweckentfremdungssatzungen mit teils engen Grenzen für Tage pro Jahr und Bußgeldern. Kleinere Gemeinden haben oft gar keine Regelung. Deshalb ist ein Blick in die örtliche Satzung unerlässlich, bevor inseriert wird.
Praktisches Vorgehen
- Wohnort im Kommunen-Radar prüfen, um zu sehen, ob eine Registrier- oder Genehmigungspflicht besteht.
- Bei Pflicht: Registriernummer beantragen und im Inserat hinterlegen.
- Zulässige Vermietungstage und Auflagen dokumentieren.
Da sich Satzungen ändern und je Kommune abweichen, ersetzt dieser Überblick keine Prüfung des konkreten Einzelfalls vor Ort.
Allgemeine Information, keine Steuer- oder Rechtsberatung. Stand: siehe Datumsangabe am Artikelanfang.
Quellen
- Wohnraumstärkungsgesetz NRW (WohnStG NRW)
- Kurzzeitvermietung-Datenaustausch-Gesetz (KVDG)
- Kommunale Zweckentfremdungssatzungen