Wissen · Betrieb
Meldeschein für Ferienwohnungen ab 2025
Stand: 05.08.2026
Was sich zum 1. Januar 2025 geändert hat
Die besondere Meldepflicht in Beherbergungsstätten ist im Bundesmeldegesetz (BMG, Paragrafen 29 und 30) geregelt. Seit dem 1. Januar 2025 müssen deutsche Gäste keinen Meldeschein mehr ausfüllen. Die Pflicht besteht nur noch für ausländische Gäste.
Was für ausländische Gäste gilt
- Der Meldeschein muss am Anreisetag ausgefüllt und vom Gast eigenhändig unterschrieben werden.
- Erfasst werden unter anderem Name, Anschrift, An- und Abreisetag, Zahl der Mitreisenden und Staatsangehörigkeit.
- Bei Gästen aus dem Ausland ist zusätzlich die Vorlage eines Ausweis- oder Passdokuments vorgesehen.
Aufbewahrung und Fristen
Der Beherbergungsbetrieb muss die Meldescheine ein Jahr lang aufbewahren und danach innerhalb von drei Monaten vernichten. In dieser Zeit können Sicherheits- und Meldebehörden Einsicht verlangen.
Bußgeld bei Verstößen
Wer die Meldepflicht verletzt — etwa Meldescheine nicht ausfüllen lässt oder nicht ordnungsgemäß aufbewahrt — handelt ordnungswidrig. Es drohen Bußgelder von bis zu 1.000 Euro.
Die konkrete Ausgestaltung (Papier oder digital, Einbindung von Kanaltoken) kann je nach Bundesland und Behörde variieren.
Was das für Sie heißt
Fragen Sie bei der Buchung nach der Staatsangehörigkeit — darauf stellt das Gesetz ab. Gäste mit ausländischer Staatsangehörigkeit unterschreiben den Meldeschein am Anreisetag; Gäste mit deutscher Staatsangehörigkeit unterschreiben nichts, auch wenn sie im Ausland wohnen. Heften Sie die Scheine mit Datum ab, damit die Jahresfrist nachvollziehbar bleibt. In HostKlar erzeugen Sie den Schein auf der Seite Ihrer Wohnung unter „Meldeschein“ — der Zeitraum lässt sich aus einer erfassten Buchung übernehmen. Die Gastfelder bleiben absichtlich leer, der Gast füllt sie von Hand aus.
Allgemeine Information, keine Steuer- oder Rechtsberatung. Stand: siehe Datumsangabe am Artikelanfang.
Quellen
- Paragraf 29 BMG (Beherbergungsstätten, Meldeschein)
- Paragraf 30 BMG (Aufbewahrung, Einsicht)