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Pflichten der Kurzzeitvermietung in Herne

kreisfrei, NRW. Redaktionelle Risiko-Einordnung: mittel

Pflichtenlage

ThemaStatusFakt (mit Quelle & Stand)
ZweckentfremdungssatzungkeineKeine Zweckentfremdungssatzung: Die NRW-Liste der Kommunen mit Zweckentfremdungssatzung/Wohnraum-ID ist laut MHKBD.NRW abschließend (Aachen, Bonn, Dortmund, Düsseldorf, Köln, Münster; seit 2025 Wesseling, seit 2026 Brühl) — Herne ist nicht darunter. Damit kein kommunaler Genehmigungsvorbehalt für Kurzzeitvermietung aus diesem Titel. Es gilt die allgemeine Wohnungsaufsicht nach WohnStG NRW (Missstände/Mindeststandards) — das ist keine Zweckentfremdungs-Genehmigungsstelle.
MHKBD.NRW, Themenportal Mieterschutz und Wohnungsaufsicht — abschließende Liste der Kommunen mit Zweckentfremdungssatzung/Wohnraum-ID: https://www.mhkbd.nrw/themenportal/mieterschutz-und-wohnungsaufsicht (Abruf 2026-07-06); https://serviceportal.herne.de/detail/-/vr-bis-detail/dienstleistung/26125/show (Abruf 2026-07-06) · Stand 06.07.2026 geprüft
Bettensteuer / ÜbernachtungssteuervorhandenLaut Satzung über die Erhebung einer Beherbergungssteuer im Gebiet der Stadt Herne vom 30.10.2025 (Ratsbeschluss 07.10.2025) erhebt die Stadt eine Beherbergungssteuer von 5 % der Bemessungsgrundlage (§ 4 Abs. 1); Bemessungsgrundlage ist der vom Gast für die Beherbergung aufgewendete Betrag einschließlich Umsatzsteuer (§ 3). § 2 Abs. 1 nennt als Beherbergungsbetriebe ausdrücklich auch Ferienwohnungen und Privatzimmer. Die Satzung findet Anwendung auf entgeltliche Beherbergungsleistungen ab dem 01.01.2026 (§ 14). Befreit sind u. a. Personen mit Wohnsitzmeldung unter der Betriebsanschrift, von der Schulleitung genehmigte Schülerreisen sowie auf Antrag medizinisch notwendige Übernachtungen (§ 2 Abs. 3–5); bei ununterbrochener Beherbergung im selben Betrieb wird die Steuer längstens für 2 Monate erhoben (§ 4 Abs. 3). Steuerschuldner ist der Gast, Steuerentrichtungsverpflichteter der Betreiber (§ 5).
Frist: Anzeige von Beginn/Ende/Betreiberwechsel des Beherbergungsbetriebs VOR Eintritt des Ereignisses an den FB Steuern und Zahlungsabwicklung (§ 8 Abs. 1); Steueranmeldung und Entrichtung quartalsweise bis zum 15. Tag nach Quartalsende: 15.04., 15.07., 15.10., 15.01. (§§ 7, 8)
Satzung über die Erhebung einer Beherbergungssteuer im Gebiet der Stadt Herne vom 30.10.2025, §§ 2–5, 7, 8, 14 — Satzungs-PDF und Dienstleistungsseite 'Beherbergungssteuer' im Serviceportal der Stadt Herne, https://serviceportal.herne.de/detail/-/vr-bis-detail/dienstleistung/1596121/show (Satzungs-Download Dokument-ID 1590097; Abruf 2026-08-27) · Stand 30.10.2025 geprüft
Kurbeitrag / GästebeitragunklarKurbeitrag (auch Gästebeitrag) wird von Kur-, Erholungs- und Tourismusorten per Satzung auf Grundlage des KAG NRW erhoben — typischerweise je Person und Aufenthaltstag. Das Muster ist überall gleich: der Beherbergungsbetrieb zieht ein, führt an die Gemeinde ab, führt ein Gästeverzeichnis und hängt die Satzung in der Unterkunft aus. Belegte Beispiele in NRW: Winterberg 3,00 € je Person und Tag ab 15 Jahren; Bad Salzuflen (Kurkarte spätestens am ersten Werktag nach Anreise); Schleiden/Eifel ausdrücklich auch für Ferienwohnungen. Eine landesweite Liste der Kurbeitrags-Kommunen existiert öffentlich nicht — ob am Objektstandort einer erhoben wird, sagt nur die Gemeinde selbst.
winterberg.de/vermieter/kurbeitrag-winterberg; stadt-bad-salzuflen.de (Kurbeitragssatzung); schleiden.de (Kurbeitrag) — Abruf 2026-08-11 · Stand 11.08.2026 geprüft
Registrierpflicht (KVDG)keineKeine kommunale Registrierpflicht / Wohnraum-ID in Herne: mangels Zweckentfremdungssatzung (NRW-Liste abschließend lt. MHKBD.NRW) besteht keine Wohnraum-ID-Pflicht. Das KVDG (Bundesgesetz) organisiert nur den Datenaustausch der Plattformen mit den Behörden — eine bundesweite Registrierungspflicht entsteht dadurch nicht; vor Betriebsstart aktuellen Stand der Kommune verifizieren.
MHKBD.NRW, Themenportal Mieterschutz und Wohnungsaufsicht — abschließende Liste der Kommunen mit Zweckentfremdungssatzung/Wohnraum-ID: https://www.mhkbd.nrw/themenportal/mieterschutz-und-wohnungsaufsicht (Abruf 2026-07-06) · Stand 06.07.2026 geprüft
Geförderter Wohnraum (WFNG)vorhandenÖffentlich geförderter Wohnraum („Sozialwohnung“) darf nicht ohne Genehmigung zur dauernden Gästebeherbergung oder gewerblichen Zimmervermietung genutzt werden; Grundlage ist das WFNG NRW (Genehmigung nach § 21 Abs. 3 WFNG NRW, Bindungsdauer nach §§ 22, 23). Das gilt landesweit und unabhängig davon, ob die Gemeinde eine Zweckentfremdungssatzung hat und ob 90 Tage unterschritten werden. Zweckentfremdungssatzungen greifen erst, wenn die Bindung entfallen ist. Ob eine Wohnung gefördert ist, steht in Förderzusage oder Kaufvertrag; im Zweifel klärt es die Wohnungsbauförderungsstelle der Kommune.
WFNG NRW §§ 21–23 i.V.m. kommunalen Amtsseiten (u. a. Paderborn, Köln, Dortmund) — Abruf 2026-08-11 · Stand 11.08.2026 geprüft
Nutzungsänderung & PlanungsrechtvorhandenLaut § 60 Abs. 1 BauO NRW 2018 (konsolidierte Fassung gültig ab 01.01.2024) bedürfen Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und Beseitigung von Anlagen der Baugenehmigung, soweit §§ 61–63, 78 und 79 nichts anderes bestimmen; nach § 62 Abs. 2 ist eine Nutzungsänderung nur verfahrensfrei, wenn für die neue Nutzung keine anderen öffentlich-rechtlichen Anforderungen als für die bisherige in Betracht kommen. Die Stadt Herne bestätigt auf ihrer Serviceportal-Seite 'Bauantrag', dass 'Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung baulicher Anlagen' eine Baugenehmigung erfordert (Rechtsgrundlagen dort: BauGB, BauO NRW, BauNVO; zuständig: Fachbereich 54 — Bauordnung, Langekampstraße 36, 44652 Herne, bauordnung@herne.de, 02323 16-3054). Eine stadteigene Veröffentlichung speziell zur baurechtlichen Einordnung von Ferienwohnungen (Merkblatt/FAQ) war nicht auffindbar (Abruf 2026-08-27); die planungsrechtliche Zulässigkeit nach § 34 BauGB/BauNVO hängt vom Gebietstyp des konkreten Grundstücks ab und ist objektscharf zu klären.
BauO NRW 2018, § 60 Abs. 1 und § 62 Abs. 2 (Fassung gültig 01.01.2024–31.08.2026, Vollzitat: Landesbauordnung 2018 v. 21.07.2018, GV. NRW. S. 421, zuletzt geändert durch G. v. 21.07.2026, GV. NRW. S. 537), https://recht.nrw.de/lrgv/gesetz/01012024-bauordnung-fuer-das-land-nordrhein-westfalen-landesbauordnung-2018-bauo-nrw (PDF-Volltext; Abruf 2026-08-27); Stadt Herne, Serviceportal-Dienstleistung 'Bauantrag', https://serviceportal.herne.de/detail/-/vr-bis-detail/dienstleistung/15126/show (ohne Standvermerk; Abruf 2026-08-27) · Stand 01.01.2024 geprüft
StellplätzevorhandenLaut § 1 der Satzung über die Ablösung von Stellplätzen in der Stadt Herne vom 13.12.2018 (Ratsbeschluss 11.12.2018, gestützt auf § 89 Abs. 1 Nr. 4 BauO NRW 2018; bekannt gemacht im Amtsblatt der Stadt Herne Nr. 55/2018 vom 20.12.2018, in Kraft ab 01.01.2019) kann bei nicht oder nur unter großen Schwierigkeiten möglicher Herstellung notwendiger Stellplätze, Garagen oder Fahrradabstellplätze (§ 48 Abs. 1 BauO NRW) auf die Herstellung gegen Zahlung eines Geldbetrags verzichtet werden. § 3 setzt den Ablösebetrag je Kfz-/Garagenstellplatz auf 9.900 EUR (Gebietszone 1), 6.900 EUR (Zone 1a) bzw. 6.300 EUR (Zone 2) fest, je Fahrradabstellplatz auf 2.475/1.725/1.575 EUR; Richtzahlen zum Stellplatzbedarf (etwa für Beherbergungsbetriebe oder Ferienwohnungen) enthält die Satzung nicht, und eine eigene Stellplatzsatzung mit Richtzahlen ist im Herner Ortsrecht nicht verzeichnet (Inhaltsverzeichnis, Bereich 6 Bauverwaltung; Abruf 2026-08-27). Landesrahmen: Nach § 48 Abs. 1 BauO NRW 2018 sind bei Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung von Anlagen mit zu erwartendem Zu-/Abfahrtsverkehr die notwendigen Stellplätze herzustellen oder nach örtlicher Bauvorschrift abzulösen; Festlegungen durch Bebauungsplan (§ 89 Abs. 2) oder örtliche Bauvorschrift (§ 89 Abs. 1 Nr. 4) sind maßgeblich.
Satzung über die Ablösung von Stellplätzen in der Stadt Herne vom 13.12.2018, §§ 1–4 (Herner Ortsrecht Nr. 6.3), https://www.herne.de/PDF/Ortsrecht/6-Bauverwaltung/6_03.pdf (Abruf 2026-08-27); Herner Ortsrecht — Inhaltsverzeichnis, https://www.herne.de/PDF/Ortsrecht/0-Inhaltsverzeichnis/0_0_inhaltsverzeichnis.pdf.pdf (Abruf 2026-08-27); BauO NRW 2018, § 48 Abs. 1 und § 89 Abs. 1 Nr. 4, https://recht.nrw.de/lrgv/gesetz/01012024-bauordnung-fuer-das-land-nordrhein-westfalen-landesbauordnung-2018-bauo-nrw (Abruf 2026-08-27) · Stand 13.12.2018 geprüft
Brandschutz / SonderbauvorhandenLandesrecht: SBauVO NRW Teil 2 (§§ 47 ff.) greift ab mehr als 12 Gastbetten; großer Sonderbau (über 30 Betten) im Verfahren nach § 65 BauO NRW. Rauchwarnmelder je Raum (§ 55 Abs. 2 SBauVO) gelten für alle Beherbergungen. Bundesland-weit identisch, kein kommunales Sonderrecht.
Frist: Bauantrag § 64/65: typ. 2–4 Monate
SBauVO NRW Teil 2 (Landesrecht, bundesland-weit identisch) · Stand 05.07.2026 geprüft

Zuständige Stellen

  • Bauaufsicht/Bauordnungsamt Herne: Genehmigung/Bauvoranfrage/Nutzungsänderung · Anschrift bitte ergänzen — beim Rathaus erfragen
  • Stadt Herne — Wohnungsaufsicht (FB Soziales / Bauordnung): Allgemeine Wohnungsaufsicht nach WohnStG NRW (keine Zweckentfremdungs-Genehmigungsstelle) · Anschrift bitte ergänzen — beim Rathaus erfragen

Hinweise

  • Ohne erforderliche Genehmigung drohen Nutzungsuntersagung und Verlust des Versicherungsschutzes.
  • Gute Nachricht: keine Zweckentfremdungssatzung und keine kommunale Registrierpflicht in Herne — die NRW-Liste der Kommunen mit Wohnraum-ID-Pflicht ist laut MHKBD.NRW abschließend (Stand 06.07.2026).
  • Redaktionelle Gesamteinordnung (redaktionell): mittleres Risiko — Beherbergungssteuer belegt (5 % des für die Beherbergung aufgewendeten Betrages, für Leistungen ab dem 01.01.2026; Satzung vom 30.10.2025); keine kommunale Registrier-/Genehmigungspflicht belegt.
Wichtig

Dies ist eine kuratierte Faktenübersicht (Selbstauskunft), kein Bescheid und keine Rechtsberatung. Verbindlich ist die Auskunft der zuständigen Stelle im Einzelfall.

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