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Pflichten der Kurzzeitvermietung in Duisburg

kreisfrei, NRW. Redaktionelle Risiko-Einordnung: mittel

Pflichtenlage

ThemaStatusFakt (mit Quelle & Stand)
ZweckentfremdungssatzungkeineKeine Zweckentfremdungssatzung: Die NRW-Liste der Kommunen mit Zweckentfremdungssatzung/Wohnraum-ID ist laut MHKBD.NRW abschließend (Aachen, Bonn, Dortmund, Düsseldorf, Köln, Münster; seit 2025 Wesseling, seit 2026 Brühl) — Duisburg ist nicht darunter. Damit kein kommunaler Genehmigungsvorbehalt für Kurzzeitvermietung aus diesem Titel. Es gilt die allgemeine Wohnungsaufsicht nach WohnStG NRW (Missstände/Mindeststandards) — das ist keine Zweckentfremdungs-Genehmigungsstelle.
MHKBD.NRW, Themenportal Mieterschutz und Wohnungsaufsicht — abschließende Liste der Kommunen mit Zweckentfremdungssatzung/Wohnraum-ID: https://www.mhkbd.nrw/themenportal/mieterschutz-und-wohnungsaufsicht (Abruf 2026-07-06) · Stand 06.07.2026 geprüft
Bettensteuer / ÜbernachtungssteuervorhandenDer Rat der Stadt Duisburg hat am 02.07.2026 die Satzung über die Erhebung einer Beherbergungssteuer beschlossen (Bekanntmachung: Amtsblatt Nr. 23 vom 31.07.2026, S. 279-281). Steuersatz 3,00 € (im Satzungswortlaut: „3 EUR“) je Übernachtung (§ 3 Abs. 2), Bemessung nach der Zahl entgeltlicher Übernachtungen je Gast (§ 3 Abs. 1); Ferienwohnungen und Privatzimmer/-wohnungen zählen ausdrücklich zu den Beherbergungsbetrieben (§ 2 Abs. 1). Ausgenommen sind u. a. unter der Betriebsanschrift gemeldete Personen, Minderjährige und Klassenfahrt-Teilnehmer (§ 2 Abs. 3) sowie nachgewiesene Übernachtungen zur Deckung des Grundbedarfs Wohnen (§ 7 Abs. 2). Die Satzung findet Anwendung auf Beherbergungsleistungen ab dem 01.01.2027; vor Inkrafttreten der Satzung (01.08.2026, dem Tag nach der Bekanntmachung, § 17 Satz 1) vom Betrieb rechtsverbindlich bestätigte Buchungen unterliegen nicht der Abgabepflicht (§ 17 Satz 2); zum 01.11.2026 bestehende Betriebe sind bis 30.11.2026 beim Amt für Rechnungswesen und Steuern anzuzeigen (§ 4 Abs. 5); Steueranmeldung und Entrichtung quartalsweise bis zum 10. Tag nach Quartalsende (§ 7 Abs. 3, § 9).
Frist: Bestandsbetriebe: Anzeige bis 30.11.2026; laufend: Steueranmeldung und Zahlung bis zum 10. Tag nach Quartalsende
Satzung über die Erhebung einer Beherbergungssteuer in der Stadt Duisburg (Beherbergungssteuersatzung) v. 02.07.2026, §§ 2-4, 7, 9, 17; Lesefassung im Ortsrecht S21.10, https://www.duisburg.de/rathaus/rathausundpolitik/ortsrecht/S21.10-Lesefassung.pdf (Abruf 2026-08-27); Bekanntmachung: Amtsblatt für die Stadt Duisburg Nr. 23 v. 31.07.2026, S. 279-281 · Stand 02.07.2026 geprüft
Kurbeitrag / GästebeitragunklarKurbeitrag (auch Gästebeitrag) wird von Kur-, Erholungs- und Tourismusorten per Satzung auf Grundlage des KAG NRW erhoben — typischerweise je Person und Aufenthaltstag. Das Muster ist überall gleich: der Beherbergungsbetrieb zieht ein, führt an die Gemeinde ab, führt ein Gästeverzeichnis und hängt die Satzung in der Unterkunft aus. Belegte Beispiele in NRW: Winterberg 3,00 € je Person und Tag ab 15 Jahren; Bad Salzuflen (Kurkarte spätestens am ersten Werktag nach Anreise); Schleiden/Eifel ausdrücklich auch für Ferienwohnungen. Eine landesweite Liste der Kurbeitrags-Kommunen existiert öffentlich nicht — ob am Objektstandort einer erhoben wird, sagt nur die Gemeinde selbst.
winterberg.de/vermieter/kurbeitrag-winterberg; stadt-bad-salzuflen.de (Kurbeitragssatzung); schleiden.de (Kurbeitrag) — Abruf 2026-08-11 · Stand 11.08.2026 geprüft
Registrierpflicht (KVDG)keineAuf der Wohnraum-ID-Seite des Landes NRW (bauportal.nrw, Abruf 2026-08-27) ist Duisburg nicht unter den Städten mit Registrierungspflicht gelistet; die Passage lautet: "Ab dem 1. Juli 2022 besteht in den Städten Aachen, Bonn, Dortmund, Düsseldorf, Köln und Münster sowie seit 2025 in Wesseling und seit 2026 in Brühl eine Registrierungspflicht." Eigene Duisburger Registrierungs-Ankündigungen für Kurzzeitvermietung waren nicht auffindbar (Abruf 2026-08-27). Unabhängig davon enthält § 4 Abs. 5 der Beherbergungssteuersatzung der Stadt Duisburg vom 02.07.2026 eine steuerliche Anzeigepflicht für Beherbergungsbetriebe (siehe Zeile Bettensteuer / Übernachtungssteuer).
bauportal.nrw — Wohnraum-ID (Wohnraum-Identitätsnummer), https://www.bauportal.nrw/wohnraum-id/wohnraum-identitaetsnummer (Abruf 2026-08-27; Seite ohne inhaltlichen Standvermerk, © MHKBD NRW 2026) · Stand 27.08.2026 geprüft
Geförderter Wohnraum (WFNG)vorhandenÖffentlich geförderter Wohnraum („Sozialwohnung“) darf nicht ohne Genehmigung zur dauernden Gästebeherbergung oder gewerblichen Zimmervermietung genutzt werden; Grundlage ist das WFNG NRW (Genehmigung nach § 21 Abs. 3 WFNG NRW, Bindungsdauer nach §§ 22, 23). Das gilt landesweit und unabhängig davon, ob die Gemeinde eine Zweckentfremdungssatzung hat und ob 90 Tage unterschritten werden. Zweckentfremdungssatzungen greifen erst, wenn die Bindung entfallen ist. Ob eine Wohnung gefördert ist, steht in Förderzusage oder Kaufvertrag; im Zweifel klärt es die Wohnungsbauförderungsstelle der Kommune.
WFNG NRW §§ 21–23 i.V.m. kommunalen Amtsseiten (u. a. Paderborn, Köln, Dortmund) — Abruf 2026-08-11 · Stand 11.08.2026 geprüft
Nutzungsänderung & PlanungsrechtvorhandenDie Stadt Duisburg führt auf ihrer Seite "Baugenehmigungen beantragen" die Nutzungsänderung baulicher Anlagen (u. a. "Umnutzungen von Gebäuden, Flächen" sowie Änderungen der Nutzungsart innerhalb eines Gebäudes) als genehmigungspflichtiges Vorhaben und verlinkt dazu §§ 60, 62 BauO NRW 2018; die Mindestgebühr beträgt laut Seite 50 Euro, zuständig ist die Untere Bauaufsicht (bauaufsicht@stadt-duisburg.de). Eine Veröffentlichung der Stadt speziell zur baurechtlichen Einordnung von Ferienwohnungen war nicht auffindbar (Abruf 2026-08-27); die Gebietszulässigkeit nach Bebauungsplan bzw. § 34 BauGB bleibt objektscharf zu klären.
Stadt Duisburg — "Baugenehmigungen beantragen", https://www.duisburg.de/vv/produkte/pro_du/dez_vii/baugenehmigungen_beantragen.php sowie "Nutzungsänderungen" (Bauberatung), https://www.duisburg.de/vv/produkte/pro_du/dez_vii/nutzungsaenderungen (beide Abruf 2026-08-27, ohne Standvermerk) · Stand 27.08.2026 geprüft
StellplätzevorhandenIm Ortsrecht der Stadt Duisburg ist unter S62.07 die "Stellplatzablösesatzung" vom 13.12.2019 (mit Plan) verzeichnet; eine Stellplatzsatzung mit Herstellungspflicht/Richtzahlen (örtliche Bauvorschrift nach § 89 Abs. 1 Nr. 4 BauO NRW 2018) ist im Ortsrecht nicht verzeichnet (Abruf 2026-08-27). Das Infoblatt "Stellplätze" der Unteren Bauaufsicht erklärt wörtlich: "Konkrete rechtlich verbindliche Richtzahlen gibt es nicht" — die Zahl notwendiger Stellplätze ist im Einzelfall mit den Bauvorlagen nachzuweisen; Beherbergungsbetriebe/Ferienwohnungen werden im Infoblatt nicht gesondert behandelt.
Ortsrecht der Stadt Duisburg, Eintrag S62.07 "Stellplatzablösesatzung mit Plan, 13.12.2019", https://www.duisburg.de/rathaus/rathausundpolitik/ortsrecht (Abruf 2026-08-27); Infoblatt "Stellplätze" der Stadt Duisburg (undatiert), https://www.duisburg.de/vv/produkte/pro_du/dez_vii/stellplaetze.php.media/86642/Stellplaetze-a.pdf (Abruf 2026-08-27) · Stand 13.12.2019 geprüft
Brandschutz / SonderbauvorhandenLandesrecht: SBauVO NRW Teil 2 (§§ 47 ff.) greift ab mehr als 12 Gastbetten; großer Sonderbau (über 30 Betten) im Verfahren nach § 65 BauO NRW. Rauchwarnmelder je Raum (§ 55 Abs. 2 SBauVO) gelten für alle Beherbergungen. Bundesland-weit identisch, kein kommunales Sonderrecht.
Frist: Bauantrag § 64/65: typ. 2–4 Monate
SBauVO NRW Teil 2 (Landesrecht, bundesland-weit identisch) · Stand 05.07.2026 geprüft

Zuständige Stellen

  • Bauaufsicht/Bauordnungsamt Duisburg: Genehmigung/Bauvoranfrage/Nutzungsänderung · Anschrift bitte ergänzen — beim Rathaus erfragen
  • Steueramt Duisburg: Beherbergungs-/Übernachtungssteuer · Anschrift bitte ergänzen — beim Rathaus erfragen
  • Amt für Wohnungswesen Duisburg: Zweckentfremdung / Wohnraum-ID · Anschrift bitte ergänzen — beim Rathaus erfragen

Hinweise

  • Ohne erforderliche Genehmigung drohen Nutzungsuntersagung und Verlust des Versicherungsschutzes.
  • Redaktionelle Gesamteinordnung (redaktionell): mittleres Risiko — Beherbergungssteuer beschlossen (3,00 € je Übernachtung, anwendbar ab 01.01.2027; Satzung v. 02.07.2026); keine Zweckentfremdungssatzung (NRW-Liste abschließend lt. MHKBD.NRW, Stand 06.07.2026).
Wichtig

Dies ist eine kuratierte Faktenübersicht (Selbstauskunft), kein Bescheid und keine Rechtsberatung. Verbindlich ist die Auskunft der zuständigen Stelle im Einzelfall.

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