Kommunen-Radar · kreisfrei
Pflichten der Kurzzeitvermietung in Bonn
kreisfrei, NRW. Redaktionelle Risiko-Einordnung: erhöht
Pflichtenlage
| Thema | Status | Fakt (mit Quelle & Stand) |
|---|---|---|
| Zweckentfremdungssatzung | vorhanden | Registrierpflicht/Zweckentfremdungsschutz vorhanden: Bonn zählt zu den NRW-Städten mit Genehmigungsvorbehalt für Kurzzeitvermietung (Wohnraumstärkungsgesetz NRW / Wohnraum-ID). Details objektscharf bei der Stadt prüfen. bauportal.nrw / MHKBD.NRW — Wohnraum-ID: abschließende Liste der acht NRW-Städte mit Zweckentfremdungssatzung (Aachen, Bonn, Brühl, Dortmund, Düsseldorf, Köln, Münster, Wesseling), i.V.m. Wohnraumstärkungsgesetz NRW (Abruf 2026-08-11) · Stand 05.07.2026 geprüft |
| Bettensteuer / Übernachtungssteuer | vorhanden | Beherbergungssteuer vorhanden: 7 % des für die Beherbergung aufgewendeten Betrages inkl. Umsatzsteuer seit 01.01.2026 (bis 31.12.2025: 6 %); erhoben seit 01.07.2015. Erfasst sind Hotel, Pension, Privatzimmer, Ferienwohnung, Jugendherberge, Motel, Campingplatz und ähnliche Einrichtungen; andere Leistungen wie Frühstück unterliegen der Steuer nicht. Der Beherbergungsbetrieb zieht die Steuer vom Gast ein und führt sie an die Stadt ab. bonn.de/vv/produkte/Beherbergungssteuer.php (Abruf 2026-08-11); Satzung zur Erhebung einer Beherbergungssteuer · Stand 11.08.2026 geprüft |
| Kurbeitrag / Gästebeitrag | unklar | Kurbeitrag (auch Gästebeitrag) wird von Kur-, Erholungs- und Tourismusorten per Satzung auf Grundlage des KAG NRW erhoben — typischerweise je Person und Aufenthaltstag. Das Muster ist überall gleich: der Beherbergungsbetrieb zieht ein, führt an die Gemeinde ab, führt ein Gästeverzeichnis und hängt die Satzung in der Unterkunft aus. Belegte Beispiele in NRW: Winterberg 3,00 € je Person und Tag ab 15 Jahren; Bad Salzuflen (Kurkarte spätestens am ersten Werktag nach Anreise); Schleiden/Eifel ausdrücklich auch für Ferienwohnungen. Eine landesweite Liste der Kurbeitrags-Kommunen existiert öffentlich nicht — ob am Objektstandort einer erhoben wird, sagt nur die Gemeinde selbst. winterberg.de/vermieter/kurbeitrag-winterberg; stadt-bad-salzuflen.de (Kurbeitragssatzung); schleiden.de (Kurbeitrag) — Abruf 2026-08-11 · Stand 11.08.2026 geprüft |
| Registrierpflicht (KVDG) | vorhanden | Kommunale Registrierpflicht vorhanden: Bonn gehört zu den acht NRW-Städten mit Zweckentfremdungssatzung und Wohnraum-ID — vor dem Start ist die Wohnraum-ID zu beantragen (volldigital über bauportal.nrw) und im Inserat anzugeben. Details und Fristen in der Zeile Zweckentfremdungssatzung; Belegungsanzeigen laufen über das Landesportal. bauportal.nrw Wohnraum-ID (abschließende 8-Städte-Liste) und MHKBD.NRW (Abruf 2026-07-20) · Stand 20.07.2026 geprüft |
| Geförderter Wohnraum (WFNG) | vorhanden | Öffentlich geförderter Wohnraum („Sozialwohnung“) darf nicht ohne Genehmigung zur dauernden Gästebeherbergung oder gewerblichen Zimmervermietung genutzt werden; Grundlage ist das WFNG NRW (Genehmigung nach § 21 Abs. 3 WFNG NRW, Bindungsdauer nach §§ 22, 23). Das gilt landesweit und unabhängig davon, ob die Gemeinde eine Zweckentfremdungssatzung hat und ob 90 Tage unterschritten werden. Zweckentfremdungssatzungen greifen erst, wenn die Bindung entfallen ist. Ob eine Wohnung gefördert ist, steht in Förderzusage oder Kaufvertrag; im Zweifel klärt es die Wohnungsbauförderungsstelle der Kommune. WFNG NRW §§ 21–23 i.V.m. kommunalen Amtsseiten (u. a. Paderborn, Köln, Dortmund) — Abruf 2026-08-11 · Stand 11.08.2026 geprüft |
| Nutzungsänderung & Planungsrecht | vorhanden | Laut der Seite "Häufig gestellte Fragen zum Thema Bauen" der Bundesstadt Bonn berät das Bauordnungsamt, ob ein Vorhaben eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung darstellt; dort heißt es: "Generell ist für eine geänderte Nutzung ein neuer Stellplatznachweis zu führen. Vorhandene, durch Baulast gesicherte oder abgelöste Stellplätze können hierbei berücksichtigt werden." Die städtische Produktseite "Baugenehmigungsverfahren" führt Nutzungsänderungen als gebührenpflichtige Vorhaben (zusätzlich 50 bis 5.000 Euro) und stellt ein Formular für befristete Nutzungsänderungen bereit (Bauordnungsamt, Berliner Platz 2, 53111 Bonn). Eine ferienwohnungsspezifische baurechtliche Veröffentlichung der Stadt (Merkblatt/FAQ zu Ferienwohnungen) war zum Abruf 2026-08-27 nicht auffindbar; die planungsrechtliche Zulässigkeit hängt vom Gebietstyp des konkreten Grundstücks ab (Bebauungsplan bzw. § 34 BauGB) und ist objektscharf zu klären. Bundesstadt Bonn, "Häufig gestellte Fragen zum Thema Bauen" (Abschnitt Nutzungsänderung/Stellplatznachweis), https://www.bonn.de/themen-entdecken/planen-bauen/haeufig-gestellte-fragen.php; Bundesstadt Bonn, Produktseite "Baugenehmigungsverfahren", https://www.bonn.de/vv/produkte/Baugenehmigungsverfahren.php (beide ohne Standvermerk, Abruf 2026-08-27) · Stand 27.08.2026 geprüft |
| Stellplätze | vorhanden | Die Bundesstadt Bonn hat eine eigene Stellplatzsatzung: Laut der Neufassung der "Satzung der Bundesstadt Bonn über die erforderliche Zahl, Größe und Beschaffenheit der Stellplätze und Fahrradabstellplätze einschließlich deren Zubehörnutzungen" vom 21.05.2025 (Ratsbeschluss 08.05.2025; Rechtsgrundlage §§ 48, 89 Abs. 1 Nr. 4 BauO NRW 2018) gilt für Beherbergungsbetriebe nach Anlage 1 Nr. 6.2 die Richtzahl 1 Kfz-Stellplatz je 4 Betten und 1 Fahrradabstellplatz je 8 Betten (mindestens 4); Ferienwohnungen sind in der Richtzahlentabelle nicht als eigene Kategorie aufgeführt. Nach § 3 Abs. 5 reduziert sich die Stellplatzzahl je nach Lagezone (Zone I um 40 %, Zone II um 25 %, Zone III um 10 %); nach § 5 Abs. 1 ist statt der Herstellung eine Ablösung möglich — laut Stellplatzablösesatzung (Ratsbeschluss 12.12.2023, gültig für Bauanträge ab 23.05.2024) je Kfz-Stellplatz 17.800 Euro in Zone I bzw. 8.500 Euro in den Zonen II/III (§ 3 Abs. 1). Neufassung der Satzung der Bundesstadt Bonn über die erforderliche Zahl, Größe und Beschaffenheit der Stellplätze und Fahrradabstellplätze vom 21.05.2025, § 3 Abs. 5, § 5 Abs. 1, Anlage 1 Nr. 6.2, Ortsrecht 61-27, https://www.bonn.de/service-bieten/stadtpolitik-ortsrecht/ortsrecht/bauen-stadtgestaltung/stellplatzsatzung.php; Satzung der Stadt Bonn über die Ablösung von Stellplatzpflichten, § 3 Abs. 1, https://www.bonn.de/service-bieten/stadtpolitik-ortsrecht/ortsrecht/bauen-stadtgestaltung/stellplatzabloesesatzung-ab-23-mai-2024.php (beide Abruf 2026-08-27) · Stand 21.05.2025 geprüft |
| Brandschutz / Sonderbau | vorhanden | Landesrecht: SBauVO NRW Teil 2 (§§ 47 ff.) greift ab mehr als 12 Gastbetten; großer Sonderbau (über 30 Betten) im Verfahren nach § 65 BauO NRW. Rauchwarnmelder je Raum (§ 55 Abs. 2 SBauVO) gelten für alle Beherbergungen. Bundesland-weit identisch, kein kommunales Sonderrecht. Frist: Bauantrag § 64/65: typ. 2–4 Monate SBauVO NRW Teil 2 (Landesrecht, bundesland-weit identisch) · Stand 05.07.2026 geprüft |
Zuständige Stellen
- Bauaufsicht/Bauordnungsamt Bonn: Genehmigung/Bauvoranfrage/Nutzungsänderung · Anschrift bitte ergänzen — beim Rathaus erfragen
- Steueramt Bonn: Beherbergungs-/Übernachtungssteuer · Anschrift bitte ergänzen — beim Rathaus erfragen
- Amt für Wohnungswesen Bonn: Zweckentfremdung / Wohnraum-ID · Anschrift bitte ergänzen — beim Rathaus erfragen
Hinweise
- Ohne erforderliche Genehmigung drohen Nutzungsuntersagung und Verlust des Versicherungsschutzes.
- Redaktionelle Gesamteinordnung (redaktionell): erhöhtes Risiko — Bettensteuer (Erhöhung 2026) und Kurzzeitvermietungs-Genehmigungsvorbehalt bestehen.
Wichtig
Dies ist eine kuratierte Faktenübersicht (Selbstauskunft), kein Bescheid und keine Rechtsberatung. Verbindlich ist die Auskunft der zuständigen Stelle im Einzelfall.
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